Home

E-Commerce - Rechtsinformation


E-Commerce-Gesetz

Am 8. Juni 2000 wurde in Brüssel die "Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt" (auch E-Commerce-Richtlinie genannt) beschlossen. Diese Richtlinie kann als europäisches Grundgesetz für den E-Commerce gesehen werden, denn sie regelt zentrale Problembereiche, mit denen jeder Unternehmer im Internet konfrontiert ist. Der Text der Richtlinie ist hier abrufbar.

Die Richtlinie wurde in Österreich im E-Commerce-Gesetz, BGBl I 152/2001 umgesetzt.

Anwendungsbereich § 3 ECG

Unternehmen die via Internet ihre Dienstleistungen interaktiv und auf Abruf bereitstellen und keine eigentlichen Telekommunikationsleistungen erbringen, werden als "Dienste der Informationsgesellschaft" bezeichnet. Dazu zählen alle Online-Dienste, die elektronisch (Das sind über elektronische Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbrachte Dienste.)
im Fernabsatz (Ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien) und auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers in der Regel gegen Entgelt (dh in Ertragserzielungsabsicht - im Grunde fällt jede kommerzielle Homepage darunter) erbracht werden. Nach der Begründung der RL fallen Pay-TV, Pay-Radio-Dienste, Audio (Music) on Demand, Video on Demand, Electronic Publishing, Online-Zugang zu Datenbanken sowie eine breite Palette von Online-Diensten in den Anwendungsbereich der RL.

Zusammenfassend ist zu sagen, das jedes Unternehmen, das über einen kommerziellen Webauftritt verfügt, die Vorschriften des E-Commerce-Gesetzes zu beachten hat. Hinsichtlich der Tragweite der Informationspflichten ist jedoch zwischen reinen Werbeseiten und Webshops zu unterscheiden.

Niederlassung von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft - Zulassungsfreiheit § 4 ECG

Die diesbezüglich zur Zeit bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt die Richtlinie dadurch, dass der Ort der Niederlassung gemäß den im EG-Vertrag und der Rechtsprechung des Gerichtshofes niedergelegten Grundsätzen definiert wird.

Als "niedergelassener Diensteanbieter" wird ein Anbieter gesehen, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt. Das Vorhandensein und Nutzung technischer Mittel und Technologien, die zum Anbieten des Dienstes erforderlich sind, begründen allein keine Niederlassung des Anbieters.

Das bedeutet, dass man durch das Verlegen des Standortes des anbietenden Servers die zuständigen Behörden und die Rechtsordnung nicht wechseln kann. Zuständig ist das Recht und die Behörden jenes Landes, in dem sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet.

Besondere Zulassungsregelungen für Dienste der Informationsgesellschaft werden verboten, nach § 4 ECG muss der Anbieter jedoch über jene Berechtigungen verfügen, die für dieselbe Tätigkeit auch offline erforderlich wären (zB Online-Versandhandel - Gewerbeschein Handel).

Anbieteridentifizierung § 5 ECG

Jeder Anbieter (dh jeder, der über eine kommerzielle Homepage verfügt) muss seine Identität in der "reellen Welt" enthüllen. Dazu sind folgende sieben Punkte anzugeben:

Name oder Firma
geografische Anschrift der Niederlassung
Kontaktdaten (Tel/Fax/Mail)
wenn vorhanden Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
wenn vorhanden Aufsichtsbehörde
Kammerzugeörigkeit und berufsrechtliche Vorschriften und Zugang zu diesen
wenn vorhanden UID-Nummer
Kommerzielle Kommunikation (Werbung, Direktmarketing usw.)

Kommerzielle Kommunikation ist wesentlicher Bestandteil der meisten Dienstleistungen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs. Es kommt daher darauf an, die Bedingungen für ihren Einsatz zu klären und diesen somit zu erleichtern. Kommerzielle Kommunikation (dh Werbung im weitesten Sinne) wird bestimmten Transparenzerfordernissen unterworfen, die das Vertrauen der Verbraucher und lautere Geschäftspraktiken gewährleisten. Werbung muss klar als solche erkennbar sein, auch der Auftraggeber der Werbung muss erkennbar sein. Bei Preisausschreiben, Gewinnspielen, Zugaben müssen die Teilnahmebedingungen angegeben werden. Werbung mittels einer Homepage ist für jedermann erlaubt - inhaltlich sind jedoch Werbebeschränkungen (auch standesrechtliche) zu beachten.

Unaufgeforderte Werbe-E-Mails sind in Österreich nach § 101 TKG ohne vorherige Zustimmung des Empfängers untersagt!

"On-line"-Abschluß von Verträgen - §§ 9 bis 12 ECG

Die Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs lassen sich so lange nicht voll nutzen, wie dem Abschluss elektronischer Verträge bestimmte Formerfordernisse und sonstige Voraussetzungen entgegenstehen, die den Bedingungen des elektronischen Mediums nicht entsprechen. Daher sieht das ECG in den §§ 9 - 11 besondere Informationspflichten für Webshops und Online-Bestellmöglichkeiten vor.

Dem Nutzer sind die technischen Schritte zur Bestellung zu erläutern, es ist zu informieren, ob und wie der Vertragstext gespeichert wird. Weiters ist über technische Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern zu informiern sowie über die Vertragssprache. Auch freiwillige Verhaltenskodizes, denen sich der Anbieter unterwirft, sind anzugeben.

Bei der Bestellung muss dem Kunden eine Möglichkeit gegeben werden, mögliche Eingabefehler zu korrigieren. Der Eingang der Bestellung beim Anbieter ist unverzüglich elektronisch zu bestätigen (Empfangsbestätigung).

Als dritter Punkt sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, so solche verwendet werden, online zu stellen, so dass sie der Kunde speichern und ausdrucken kann (html-Format erfüllt diese Anforderungen).

§ 12 ECG enthält eine Zugangsregel für E-Mail: Diese gelten dann als zugegangen, wenn der Empfänger sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Dh technische Probleme hat jeder in seiner Sphäre zu vertreten. Wer ein E-Mail Samstag nacht abschickt, kann erst mit Zugang Montag früh rechnen.

Verantwortlichkeit der Vermittler §§ 13 bis 19 ECG

Zum Zweck der reibungslosen Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs muss unbedingt klargestellt werden, inwieweit "On-line"-Diensteanbieter für die Übertragung und Speicherung von Informationen Dritter (also in Ausübung einer "Vermittlertätigkeit") verantwortlich sind. Damit hier keine Rechtsunsicherheit mehr besteht und die sich auf mitgliedstaatlicher Ebene abzeichnenden unterschiedlichen Konzepte vereinheitlicht werden, sieht die ECRL vor, dass bei einer reinen Vermittlungsfunktion eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nicht existiert und diese bei sonstigen Vermittlungstätigkeiten beschränkt ist. Angestrebt wird eine ausgewogene Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen, die hier im Spiele sind, damit die verschiedenen Beteiligten miteinander zusammenarbeiten und so der Gefahr illegaler Aktivitäten im Netz entgegentreten.

Folgende Kategorien sind zu unterscheiden:

Access Provider und Suchmaschinenbetreiber: Diese haften nicht, wenn sie die übermittelten oder abgefragten Informationen weder veranlassen noch auswählen oder verändern und auch den Empfänger der Informationen nicht bestimmen.

Host Provider: Diese haften dann nicht, wenn sie keine tatsächliche Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten haben und sofort, wenn sie Kenntnis erhalten, diese Inhalte entfernen oder sperren (Notice and Take Down). Host Provider sind nicht nur Anbieter von Webspace, sondern auch Gästebücher, Chatforen, Diskussionsforen oder Kleinanzeigen.

Auch für das Setzen von Hyperlinks gilt diese Haftungsbefreiung.

Eine allgemeine Überwachungspflicht des Anbieters besteht nicht.

Für eigene Inhalte (content provider) (selbst erstellte oder solche, mit denen man sich identifiziert oder die man als seine eigenen ausgibt) haftet man immer! Hier gibt es keine Haftungsprivilegien.

Herkunftslandprinzip §§ 20 bis 23 ECG

Innerhalb des EWR gilt, dass sich ein Diensteanbieter nach den gesetzlichen Bestimmungen seines Heimatstaates (Niederlassungsstaat) richten soll und es ihm so erspart bleibt, sich nach 15 verschiedenen Rechtordnungen richten zu müssen, da ja seine Website in jedem Staat abrufbar ist.

Von diesem Herkunftslandprinzip gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, die wichtigsten sind Immaterialgüterrechte (Urheberrecht, Marken, Muster, Patente) und Verbraucherverträge.

Rechtsdurchsetzung und Sanktionen §§ 26 und 27 ECG

Auf Verstöße gegen die Informationspflichten stehen Verwaltungsstrafen bis zu EUR 3.000, diese werden von den Bezirksverwaltungsbehörden verhängt. Jedoch ist in § 27 ECG tätige Reue vorgesehen: Wer auf Aufforderung der Behörde seinen Webauftritt korrekt gestaltet, entgeht der Strafe.

Zu beachten ist aber auch, dass Verstöße auch als unlauterer Wettbewerb (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch) gewertet werden können und daher Klage auf Unterlassung und Schadenersatz durch Mitbewerber und Verbände möglich ist.

 

 




Netfactory Network
Simm. Hptstr. 34 A-1110 Wien
Tel. +43 -1- 743 58 55
Fax. +43 -1- 743 58 55
E-Mail: office@netfactory.net

zuletzt geändert am: Wednesday, 21-Aug-2002 23:52:56 CEST