E-Commerce-Gesetz
Am 8. Juni 2000 wurde in Brüssel die "Richtlinie über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt"
(auch E-Commerce-Richtlinie genannt) beschlossen. Diese Richtlinie
kann als europäisches Grundgesetz für den E-Commerce gesehen
werden, denn sie regelt zentrale Problembereiche, mit denen jeder
Unternehmer im Internet konfrontiert ist. Der Text der Richtlinie
ist hier abrufbar.
Die Richtlinie wurde in Österreich
im E-Commerce-Gesetz, BGBl I 152/2001 umgesetzt.
Anwendungsbereich § 3 ECG
Unternehmen die via Internet ihre Dienstleistungen interaktiv
und auf Abruf bereitstellen und keine eigentlichen Telekommunikationsleistungen
erbringen, werden als "Dienste der Informationsgesellschaft"
bezeichnet. Dazu zählen alle Online-Dienste, die elektronisch
(Das sind über elektronische Verarbeitungs- und Speicherungssysteme
erbrachte Dienste.)
im Fernabsatz (Ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien)
und auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers
in der Regel gegen Entgelt (dh in Ertragserzielungsabsicht - im
Grunde fällt jede kommerzielle Homepage darunter) erbracht
werden. Nach der Begründung der RL fallen Pay-TV, Pay-Radio-Dienste,
Audio (Music) on Demand, Video on Demand, Electronic Publishing,
Online-Zugang zu Datenbanken sowie eine breite Palette von Online-Diensten
in den Anwendungsbereich der RL.
Zusammenfassend ist zu sagen, das jedes Unternehmen, das über
einen kommerziellen Webauftritt verfügt, die Vorschriften
des E-Commerce-Gesetzes zu beachten hat. Hinsichtlich der Tragweite
der Informationspflichten ist jedoch zwischen reinen Werbeseiten
und Webshops zu unterscheiden.
Niederlassung von Anbietern von Diensten
der Informationsgesellschaft - Zulassungsfreiheit § 4 ECG
Die diesbezüglich zur Zeit bestehende Rechtsunsicherheit
beseitigt die Richtlinie dadurch, dass der Ort der Niederlassung
gemäß den im EG-Vertrag und der Rechtsprechung des
Gerichtshofes niedergelegten Grundsätzen definiert wird.
Als "niedergelassener Diensteanbieter" wird ein Anbieter
gesehen, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte
Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt.
Das Vorhandensein und Nutzung technischer Mittel und Technologien,
die zum Anbieten des Dienstes erforderlich sind, begründen
allein keine Niederlassung des Anbieters.
Das bedeutet, dass man durch das Verlegen des Standortes des
anbietenden Servers die zuständigen Behörden und die
Rechtsordnung nicht wechseln kann. Zuständig ist das Recht
und die Behörden jenes Landes, in dem sich der Hauptsitz
des Unternehmens befindet.
Besondere Zulassungsregelungen für Dienste der Informationsgesellschaft
werden verboten, nach § 4 ECG muss der Anbieter jedoch über
jene Berechtigungen verfügen, die für dieselbe Tätigkeit
auch offline erforderlich wären (zB Online-Versandhandel
- Gewerbeschein Handel).
Anbieteridentifizierung § 5 ECG
Jeder Anbieter (dh jeder, der über eine kommerzielle Homepage
verfügt) muss seine Identität in der "reellen Welt"
enthüllen. Dazu sind folgende sieben Punkte anzugeben:
Name oder Firma
geografische Anschrift der Niederlassung
Kontaktdaten (Tel/Fax/Mail)
wenn vorhanden Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
wenn vorhanden Aufsichtsbehörde
Kammerzugeörigkeit und berufsrechtliche Vorschriften und
Zugang zu diesen
wenn vorhanden UID-Nummer
Kommerzielle Kommunikation (Werbung, Direktmarketing usw.)
Kommerzielle Kommunikation ist wesentlicher Bestandteil der meisten
Dienstleistungen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs.
Es kommt daher darauf an, die Bedingungen für ihren Einsatz
zu klären und diesen somit zu erleichtern. Kommerzielle Kommunikation
(dh Werbung im weitesten Sinne) wird bestimmten Transparenzerfordernissen
unterworfen, die das Vertrauen der Verbraucher und lautere Geschäftspraktiken
gewährleisten. Werbung muss klar als solche erkennbar sein,
auch der Auftraggeber der Werbung muss erkennbar sein. Bei Preisausschreiben,
Gewinnspielen, Zugaben müssen die Teilnahmebedingungen angegeben
werden. Werbung mittels einer Homepage ist für jedermann
erlaubt - inhaltlich sind jedoch Werbebeschränkungen (auch
standesrechtliche) zu beachten.
Unaufgeforderte Werbe-E-Mails sind
in Österreich nach § 101 TKG ohne vorherige Zustimmung
des Empfängers untersagt!
"On-line"-Abschluß von Verträgen
- §§ 9 bis 12 ECG
Die Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs
lassen sich so lange nicht voll nutzen, wie dem Abschluss elektronischer
Verträge bestimmte Formerfordernisse und sonstige Voraussetzungen
entgegenstehen, die den Bedingungen des elektronischen Mediums
nicht entsprechen. Daher sieht das ECG in den §§ 9 -
11 besondere Informationspflichten für Webshops und Online-Bestellmöglichkeiten
vor.
Dem Nutzer sind die technischen Schritte zur Bestellung zu erläutern,
es ist zu informieren, ob und wie der Vertragstext gespeichert
wird. Weiters ist über technische Mittel zur Korrektur von
Eingabefehlern zu informiern sowie über die Vertragssprache.
Auch freiwillige Verhaltenskodizes, denen sich der Anbieter unterwirft,
sind anzugeben.
Bei der Bestellung muss dem Kunden eine Möglichkeit gegeben
werden, mögliche Eingabefehler zu korrigieren. Der Eingang
der Bestellung beim Anbieter ist unverzüglich elektronisch
zu bestätigen (Empfangsbestätigung).
Als dritter Punkt sind Allgemeine Geschäftsbedingungen,
so solche verwendet werden, online zu stellen, so dass sie der
Kunde speichern und ausdrucken kann (html-Format erfüllt
diese Anforderungen).
§ 12 ECG enthält eine Zugangsregel für E-Mail:
Diese gelten dann als zugegangen, wenn der Empfänger sie
unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Dh technische
Probleme hat jeder in seiner Sphäre zu vertreten. Wer ein
E-Mail Samstag nacht abschickt, kann erst mit Zugang Montag früh
rechnen.
Verantwortlichkeit der Vermittler §§
13 bis 19 ECG
Zum Zweck der reibungslosen Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs
muss unbedingt klargestellt werden, inwieweit "On-line"-Diensteanbieter
für die Übertragung und Speicherung von Informationen
Dritter (also in Ausübung einer "Vermittlertätigkeit")
verantwortlich sind. Damit hier keine Rechtsunsicherheit mehr
besteht und die sich auf mitgliedstaatlicher Ebene abzeichnenden
unterschiedlichen Konzepte vereinheitlicht werden, sieht die ECRL
vor, dass bei einer reinen Vermittlungsfunktion eine Verantwortlichkeit
des Diensteanbieters nicht existiert und diese bei sonstigen Vermittlungstätigkeiten
beschränkt ist. Angestrebt wird eine ausgewogene Berücksichtigung
der unterschiedlichen Interessen, die hier im Spiele sind, damit
die verschiedenen Beteiligten miteinander zusammenarbeiten und
so der Gefahr illegaler Aktivitäten im Netz entgegentreten.
Folgende Kategorien sind zu unterscheiden:
Access Provider und Suchmaschinenbetreiber: Diese haften nicht,
wenn sie die übermittelten oder abgefragten Informationen
weder veranlassen noch auswählen oder verändern und
auch den Empfänger der Informationen nicht bestimmen.
Host Provider: Diese haften dann nicht, wenn sie keine tatsächliche
Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten haben und sofort, wenn
sie Kenntnis erhalten, diese Inhalte entfernen oder sperren (Notice
and Take Down). Host Provider sind nicht nur Anbieter von Webspace,
sondern auch Gästebücher, Chatforen, Diskussionsforen
oder Kleinanzeigen.
Auch für das Setzen von Hyperlinks gilt diese Haftungsbefreiung.
Eine allgemeine Überwachungspflicht des Anbieters besteht
nicht.
Für eigene Inhalte (content provider) (selbst erstellte
oder solche, mit denen man sich identifiziert oder die man als
seine eigenen ausgibt) haftet man immer! Hier gibt es keine Haftungsprivilegien.
Herkunftslandprinzip §§ 20 bis 23
ECG
Innerhalb des EWR gilt, dass sich ein Diensteanbieter nach den
gesetzlichen Bestimmungen seines Heimatstaates (Niederlassungsstaat)
richten soll und es ihm so erspart bleibt, sich nach 15 verschiedenen
Rechtordnungen richten zu müssen, da ja seine Website in
jedem Staat abrufbar ist.
Von diesem Herkunftslandprinzip gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen,
die wichtigsten sind Immaterialgüterrechte (Urheberrecht,
Marken, Muster, Patente) und Verbraucherverträge.
Rechtsdurchsetzung und Sanktionen §§
26 und 27 ECG
Auf Verstöße gegen die Informationspflichten stehen
Verwaltungsstrafen bis zu EUR 3.000, diese werden von den Bezirksverwaltungsbehörden
verhängt. Jedoch ist in § 27 ECG tätige Reue vorgesehen:
Wer auf Aufforderung der Behörde seinen Webauftritt korrekt
gestaltet, entgeht der Strafe.
Zu beachten ist aber auch, dass Verstöße auch als
unlauterer Wettbewerb (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch)
gewertet werden können und daher Klage auf Unterlassung und
Schadenersatz durch Mitbewerber und Verbände möglich
ist.
|